| §1 |
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Name, Sitz und Geschäftsjahr
des Vereins |
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1.1 |
Der Verein führt
den Namen :
"Tanz- und Freizeit Verein", oder abgekürzt TFV.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er den Zusatz "e.V." |
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1.2 |
Im Untertitel wird eine
Abteilungsbezeichnung geführt. |
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1.3 |
Der Verein hat seinen Sitz
in Aulendorf. |
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1.4 |
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr |
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| §2 |
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Vereinszweck |
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2.1 |
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977. |
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2.2. |
Der Verein verfolgt die
Durchführung von Jugenderholungsmasnahmen, von Tanz, musizieren, und
alle mit diesen Zielen zusammenhängenden Bestrebungen. Er unterstützt
außerdem die allgemeine Jugend und Familienarbeit. Er ist im Bereich
der Brauchtumspflege und des Volkstanzes aktiv tätig. |
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2.3 |
Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke |
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2.4 |
Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgebundene Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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2.5 |
Es dürfen keine Personen
durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. |
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2.6 |
Alle Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig. |
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2.7 |
Jeder Beschluß über die
Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. |
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2.8 |
Der Verein ist parteilich
und konfessional neutral. |
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| §3 |
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Mitgliedschaft |
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3.1 |
Mitglied kann jede natürliche
oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt |
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3.2 |
Beitrittsanträge sind schriftlich
an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. |
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3.3 |
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluß |
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3.4 |
Der Austritt ist nur zum
Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September . Es werden keine Beitragsanteile
zurückerstattet. |
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3.5 |
Die Mitgliederversammlung
kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluß
beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag
auf Ausschluß bekanntzugeben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen
vor dem beabsichtigten Ausschluß Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Ein Ausschluß kann
bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen
des Vereins, sowie auch bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem
Jahresbeitrag erfolgen. |
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| §4 |
|
Rechte und Pflichten
der Mitglieder |
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4.1 |
Jedes ordentliche Mitglied
hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung |
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4.2 |
Jedes Mitglied hat das
Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten |
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4.3 |
Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu
fördern
b) ihren finanziellen Beitragsverpflichtungen nachzukommen
c) das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln |
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| §5 |
|
Beschaffung der Mittel
zur Verwirklichung der Vereinszwecke |
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5.1 |
Die erforderlichen Mittel
werden aufgebracht :
a) durch Beiträge
b) durch Spenden
c) durch Zuschüße
d) durch eigene Veranstaltungen |
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5.2 |
Die Höhe des Jahresbeitrages
setzt die Mitgliederversammlung fest. |
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5.3 |
Spenden können darüber
hinaus von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden |
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5.4 |
Der Jahresbeitrag ist zu
Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Jahresbeitrag ist erstmalig
mit dem Beitritt fällig |
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| §6 |
|
Organe des
Vereins |
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6.1 |
Organe des Vereins sind |
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6.1.1. |
die
Mitgliederversammlung |
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6.1.2 |
der
Vorstand im Sinne von §26BGB; dieser ist untergliedert in |
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6.1.2.1 |
den Vorstandsvorsitzenden |
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6.1.2.2 |
seine beiden
Stellvertreter |
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6.1.2.3. |
Jeder von ihnen ist berechtigt,
den Verein allein nach innen und außen zu vertreten. |
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6.1.3 |
der
Erweiterte Vorstand besteht aus |
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6.1.3.1. |
dem Vorstand |
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6.1.3.2. |
dem Kassier Der Kassier
verwaltet die Vereinskasse, und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes |
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6.1.3.3. |
dem Schriftführer Der Schriftführer
führt Protokoll über die Sitzungen. |
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6.1.4 |
der
Auschuß; diesem gehören an |
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6.1.4.1. |
Die Mitglieder des Erweiterten
Vorstandes |
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6.1.4.2. |
Die Vertreter der Abteilungen |
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6.1.4.3. |
Die von der Mitgliederversammlung
gewählten Beisitzer |
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6.2 |
Der Vorstand leitet die
Vereinsarbeit |
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6.3 |
Die Organe des Vereins
können sich eine Geschäftsordnung geben. |
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6.4 |
Die Amtszeit für alle Ämter
beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. |
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| §7 |
|
Die Aufgaben
der Mitgliederversammlung |
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7.1 |
Die Mitgliederversammlung
findet jährlich statt. Die Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung
durch Brief oder in der Tagespresse eingeladen. |
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7.2 |
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern,
c) Wahl von Beisitzern in den Ausschuß
d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
e) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlußfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des
Vereins,
h) Beschlußfassung über die Satzungsänderungen des Vereins,
i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins |
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| §8. |
|
Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung |
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8.1 |
Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern nicht andere Bestimmungen
der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen
werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. |
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8.2 |
Die Beschlußfassung erfolgt
durch Handzeichen und Auszählung. |
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8.3 |
Abstimmungen erfolgen in
geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt. |
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8.4 |
Bei Satzungsänderungen
ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Text beizufügen. |
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| §9 |
|
Beschlußniederlegung |
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9.1 |
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter der
Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
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| §10 |
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Vereinsauflösung |
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10.1 |
Die Auflösung des Vereins
kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung und nur
mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins
einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn sie
mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zwecks ordnungsgemäß
einberufen wurde. |
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10.2 |
Über die Verwendung des
Vermögens im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung,
die die Auflösung beschließt. |
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10.3 |
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu Steuerbegünstigten
Zwecken zu verweden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
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