§1   Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
  1.1 Der Verein führt den Namen :
"Tanz- und Freizeit Verein", oder abgekürzt TFV.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
  1.2 Im Untertitel wird eine Abteilungsbezeichnung geführt.
  1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Aulendorf.
  1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
     
§2   Vereinszweck
  2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
  2.2. Der Verein verfolgt die Durchführung von Jugenderholungsmasnahmen, von Tanz, musizieren, und alle mit diesen Zielen zusammenhängenden Bestrebungen. Er unterstützt außerdem die allgemeine Jugend und Familienarbeit. Er ist im Bereich der Brauchtumspflege und des Volkstanzes aktiv tätig.
  2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2.5 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
  2.6 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  2.7 Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  2.8 Der Verein ist parteilich und konfessional neutral.
     
§3   Mitgliedschaft
  3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt
  3.2 Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3.3 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluß
  3.4 Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September . Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
  3.5 Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluß beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluß bekanntzugeben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluß Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Ein Ausschluß kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie auch bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen.
     
§4   Rechte und Pflichten der Mitglieder
  4.1 Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  4.2 Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten
  4.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern

b) ihren finanziellen Beitragsverpflichtungen nachzukommen

c) das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln
     
§5   Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke
  5.1 Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht :
a) durch Beiträge
b) durch Spenden
c) durch Zuschüße
d) durch eigene Veranstaltungen
  5.2 Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
  5.3 Spenden können darüber hinaus von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden
  5.4 Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Jahresbeitrag ist erstmalig mit dem Beitritt fällig
     
§6   Organe des Vereins
  6.1 Organe des Vereins sind
  6.1.1. die Mitgliederversammlung
  6.1.2 der Vorstand im Sinne von §26BGB; dieser ist untergliedert in
  6.1.2.1 den Vorstandsvorsitzenden
  6.1.2.2 seine beiden Stellvertreter
  6.1.2.3. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein nach innen und außen zu vertreten.
  6.1.3 der Erweiterte Vorstand besteht aus
  6.1.3.1. dem Vorstand
  6.1.3.2. dem Kassier Der Kassier verwaltet die Vereinskasse, und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes
  6.1.3.3. dem Schriftführer Der Schriftführer führt Protokoll über die Sitzungen.
  6.1.4 der Auschuß; diesem gehören an
  6.1.4.1. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes
  6.1.4.2. Die Vertreter der Abteilungen
  6.1.4.3. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer
  6.2 Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit
  6.3 Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
  6.4 Die Amtszeit für alle Ämter beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
     
§7   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
  7.1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung durch Brief oder in der Tagespresse eingeladen.
  7.2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Wahl von zwei Kassenprüfern,

c) Wahl von Beisitzern in den Ausschuß

d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

e) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,

f) Entlastung des Vorstandes

g) Beschlußfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins,

h) Beschlußfassung über die Satzungsänderungen des Vereins,

i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
     
§8.   Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
  8.1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
  8.2 Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.
  8.3 Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.
  8.4 Bei Satzungsänderungen ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.
     
§9   Beschlußniederlegung
  9.1 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
     
§10   Vereinsauflösung
  10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung und nur mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn sie mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zwecks ordnungsgemäß einberufen wurde.
  10.2 Über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt.
  10.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu Steuerbegünstigten Zwecken zu verweden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.